(Fassung vom 10. Januar 2015)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Angelsportverein Grauelsbaum 1973" und hat seinen Sitz in Lichtenau.
Der Verein ist im Vereinsregister des AG Bühl unter der Registernummer VR 173 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt, den Mitgliedern Gelegenheit zur Ausübung und Ausbildung des Angelsports zu bieten,
die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, sportlichen Geist zu pflegen, seine Mitglieder
zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten (kein wirtschaftlicher Verein).
Der Verein stellt sich weiterhin zur Aufgabe, dahin zu wirken:
- dass geeignete Laichplätze von der Landesverwaltung selbst angelegt und durch sie beaufsichtigt
werden
- die zuständigen Behörden mit allen Kräften zu unterstützen, dass Fischereifrevel entdeckt und zur
Anzeige gebracht werden
- Zweifel im Bezug auf das Angelrecht aufzuklären und erforderlichenfalls gerichtliche Entscheidungen
herbei zu führen
- allen Bestrebungen auf Beseitigung und Verkümmerung des Angelrechts mit allen gesetzlichen Mitteln
entgegen zu treten.
Der Angelsportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist: weiter die Hege und Pflege der ihm anvertrauten Gewässer.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins werden eingeteilt in ordentliche, jugendliche und sonstige Mitglieder. Vollberechtigte Mitglieder
sind nur die ordentlichen Mitglieder.
Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung
besonders verdiente ordentliche Mitglieder des Vereins durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auszeichnen.
Jeder Wohnungswechsel ist dem Schriftführer sofort bekannt zu geben
§ 4
Austritt / Ausschluß aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand erfolgen. Erfolgt diese Anzeige
nicht, so ist das Mitglied verpflichtet, alle Vereinszahlungen zu leisten, bis diese Anzeige beim Vorstand eingegangen ist.
Der Vorstand hat dem austretenden Mitglied den Empfang der Austrittsanzeige zu bestätigen, erst danach erlischt die
Mitgliedschaft.
Der Verlust einer Mitgliedschaft tritt ein, wenn:
- einem Mitglied unehrenhafte Handlungen nachgewiesen werden,
- ein Mitglied wiederholt wegen Übertretung fischereipolizeilicher Vorschriften oder wegen Fischereifrevels
bestraft worden ist.
- ein Mitglied sich in den Vereinssitzungen oder wo der Verein als solcher sich befindet, ungebührlich
beträgt oder überhaupt auf irgendwelche Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
oder sich unsportlich ver-hält.
- ein Mitglied sich in irgendwelcher Weise bei Vereinsangelegenheiten den Anordnungen der beschluss-
fassenden Versammlung nicht fügt oder wiederholt gegen die Satzung verstößt.
- ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag nach Fälligkeit bis zum 01.04. eines Jahres im Rückstand
bleibt.
- die Sportfischerei darf nicht zum Erwerb missbraucht werden. Wo Zweifelsfälle entstehen, entscheidet
der Vorstand (Gesamtvorstand)
Wird ein Mitglied aus den oben angeführten Gründen ausgeschlossen, ist trotzdem der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
In Härtefällen, besonderen Notlagen usw. entscheidet der Gesamtvorstand.
Als Mahnung gilt, wenn ein ins Haus geschickter Bote vergeblich versucht hat, den Beitrag einzuziehen oder wenn der Betreffende
eine schriftliche Aufforderung zur Beitragszahlung erhalten hat.
Alle ausscheidenden Mitglieder haben die Anglererlaubniskarte für die Gewässer des Vereins ohne Anspruch auf
Entschädigung und die Satzungen an den Vorstand zurück zu geben, anderenfalls soll deren Rückgabe sowie dem Verein
entstehenden Kosten auf dem Weg der Klage erhoben bzw. erzwungen werden. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt die
Berechtigung zum Fischen in den Vereinsgewässern.
Ist der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, so kann ein Wiedereintritt nicht vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen. Über
eine Wiederaufnahme nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Gesamtvorstand.
Freiwillig ausgetretene Mitglieder werden bei einem eventuellen Wiedereintritt wie Neueintretende behandelt.
Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes kann der Gesamtvorstand auf mündlichen Antrag des Mitgliedes
die Vereinszahlung zinslos stunden oder erlassen.
§ 5
Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Eintrittsgeld beträgt einmalig 100,00 €. Der Jahresbeitrag wird
jeweils in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und bleibt bestehen, bis eine Änderung beantragt – und beschlossen
wird. Es bleibt Sache des Mitgliedes, dafür zu sorgen, dass er über jede geleistete Zahlung eine Quittung erhält.
Entstehen Zweifel über Zahlungen, so gelten nur die Beiträge als bezahlt, für welche eine Quittung beigebracht
werden kann.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie dürfen das Vereinsabzeichen tragen.
§ 6
Verwaltung des Vereins
Die Leitung des Vereins besteht aus:
1. dem ersten Vorstand |
2. dem zweiten Vorstand |
3. dem Schriftführer |
4. dem Kassierer |
5. dem Jugendwart |
6. dem Gewässerwart |
7. bis zu sechs Beisitzern |
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Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren in der Generalversammlung gewählt. Es entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Schriftführer und der Kassierer werden mit den Vorsitzenden gewählt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder (Gewässerwart, Jugendwart und Kontrolleure etc.) müssen so gewählt werden,
dass die Wahl nicht mit der Wahl der Vorsitzenden zusammen fällt.
Von den Kassenprüfer wird jeweils einer im Wechsel gemeinsam mit dem Vorstand und den Beisitzern gewählt.
Vor der Wahl ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung wird geheim gewählt. Ansonsten erfolgt die Wahl per Akklamation (Handzeichen).
Scheidet ein Mitglied von seinem Amt vor Ablauf der Wahlperiode aus, so bestimmt die nächste Generalversammlung den Nachfolger.
Die Leitung des Vereins, die Vermögensverwaltung sowie die Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten, Festsetzungen
der Geschäftsordnung und der Tagesordnung der Versammlungen sind Sache der Vorstandschaft. Der erste Vorsitzende und der
zweite Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand § 26 BGB). Jeder vertritt den Verein
allein. Er hat die Beschlüsse des Vereins, an die er gebunden ist, zur Ausführung zu bringen, wodurch jedoch seine
Vertreterbefugnis nach außen nicht beschränkt ist.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. Die bei ihm
oder beim Schriftführer eingehenden Briefe hat er in der Versammlung vorzulegen. Der Schriftführer hat in allen
Versammlungen ein Protokoll über den Gang der Verhandlungen im allgemeinen sowie über die gefassten Beschlüsse
zu führen. Dieses Protokoll wird in der darauf folgenden Versammlung genehmigt und von zwei Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören, unterschrieben.
§ 7
Mitgliederversammlungen
Die Versammlungen finden nach Bedarf statt.
Die Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung zur Generalversammlung oder außerordentlichen
Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen im Amtsblatt der Stadt Lichtenau.
Ihr ist besonders vorbehalten
- die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Rechnungslegung und die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassiers, des Jugendwartes, des Gewässerwartes
und der Beisitzer sowie der Kassenprüfer
- etwaige Änderungen der Satzung
- Auflösung des Vereins.
In der Generalversammlung erstatten zwei in einer vorhergegangenen Versammlung gewählten, der Vorstandschaft nicht
angehörenden Mitglieder über das Ergebnis der durch sie erfolgten Prüfung der Rechnungen Bericht.
Anträge zur Generalversammlung sind vier Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, sobald eine Notwendigkeit hierzu vorliegt.
§ 8
Arbeitsdienst
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, zur Einhaltung und zur Schaffung des Fischwassers eine von der Vorstandschaft
festgesetzte unentgeltliche Arbeitszeit zu leisten. Mitglieder, die aus dringenden Gründen nicht dazu in der Lage sind,
müssen die nicht abgeleistete Arbeitszeit dem Verein vergüten. Das Entgelt beträgt 7,00 € pro nicht
abgeleisteter Arbeitsstunden.
Die Mindestarbeitszeit wird je nach Bedarf von der Vorstandschaft festgelegt und beträgt zur Zeit 10 Stunden.
Die Anwesenheit der Mitglieder beim Arbeitsdienst wird durch Unterschrift festgehalten. Vom Arbeitsdienst ausgenommen sind
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr überschritten haben.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadtverwaltung Lichtenau, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Erziehung und Bildung im Kindergarten Grauelsbaum zu verwenden hat.